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LSG Hamburg - Entscheidung vom 16.10.2012

L 3 R 130/07

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden gerichtliche Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Zwischen den [...]
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