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LG Köln - Entscheidung vom 21.06.2012

31 O 767/11

Normen:
Berufsordnung § 15 der Zahnärztekammer Nordrhein

Fundstellen:
ZMGR 2012, 362-364
PFB 2013, 119

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu [...]
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