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LG Köln - Entscheidung vom 27.09.2012

31 O 360/11

Normen:
UWG § 4 Nr. 11
RStV § 11 d Abs. 2 Ziff. 3letzter Hs.

Fundstellen:
AfP 2012, 481-485
K&R 2012, 769-772
WRP 2012, 1606-1612
ZUM-RD 2012, 613-619
JZ 2013, 100-103

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungsgeld bis zu 6 Monaten [...]
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