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LG Duisburg - Entscheidung vom 27.03.2012

13 O 58/10

Normen:
ZPO § 91

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 22.12.2011 von dem Kläger 153,00 Euro - einhundertdreiundfünfzig Euro - an die Beklagte zu 2 zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist [...]
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