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KG - Entscheidung vom 04.06.2012

1 ARs 16/11

Normen:
RVG § 51

Dem Zeugenbeistand, Rechtsanwalt G., wird eine Pauschgebühr in Höhe von 530,00 EUR bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 51 RVG für die Zuerkennung einer Pauschgebühr liegen [...]
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