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FG Münster - Entscheidung vom 27.08.2012

12 K 2574/11 Kg

Normen:
AO § 173 Abs 1 Nr 2
AO § 175 Abs 1 Nr 2
EStG § 32 Abs 4 Nr 3

I. Die Klägerin ist die Mutter von A 2, geboren: 16.08.1974. Ihr Sohn bekam ab dem 01.04.2007 eine bis zum 31.12.2009 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Oktober 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für A 2. [...]
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