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BVerwG - Entscheidung vom 24.08.2012

2 B 8.12 (2 C 16.12)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 2 B 8.12 (2 C 16.12)

DRsp Nr. 2012/18282

Zulassung einer Revision bzgl. Klärung der Frage der Anforderungen der Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. September 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 20.09