BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 6 B 51.12
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.