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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2012

8 B 56.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 8 B 56.12

DRsp Nr. 2012/18615

Notwendigkeit der Bezeichnung einer als klärungsbedürftig angesehenen konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts i.R.d. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. März 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 558,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks, dessen ursprünglicher Eigentümer und Rechtsvorgänger des Klägers zu Zeiten des Nationalsozialismus rassisch verfolgt worden war. Die Beklagte hat die Restitution wegen redlichen Erwerbs der Beigeladenen bzw. ihres Rechtsvorgängers abgelehnt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt oder bezeichnet.

1.

Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 = NVwZ 2009, 1569 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Daran fehlt es hier.

Der Kläger bezeichnet nicht einmal eine von ihm als klärungsbedürftig angesehene konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Vielmehr kritisiert er im Stil einer Berufungsbegründung das angegriffene Urteil und trägt vor, warum im konkreten Einzelfall ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung bestehe und ein gutgläubiger Erwerb durch die Eheleute S. nicht stattgefunden haben könne. Das erlaubt nicht die Zulassung der Revision.

2.

Die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) oder eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) werden weder dargelegt noch behauptet. Die Beschwerdebegründung zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf und rügt keine Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften. Sie erschöpft sich darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen.Damit verkennt der Kläger den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Begründung einer Berufung.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Cottbus, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 304/09