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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2012

7 A 29.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 7 A 29.12

DRsp Nr. 2012/23291

Kostentragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Erledigungserklärung

Nach der Erledigung der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Klägerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem nicht innerhalb der Frist des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO widersprochen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ist vorliegend die Klägerin, weil die Klage aus den im Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgeführten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht zudem der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Hauptsacheverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG . Wegen der Höhe wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12, Rn. 18) verwiesen.