BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 7 VR 1.12
Konsequenzen eines ohne vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eingelegten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die unter dem Datum des 28., 29. und 30. Januar 2012 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind und weil nicht ersichtlich ist, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet sein könnte (vgl. § 50 Abs. 1 VwGO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.