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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2012

3 B 64.11; 3 C 10.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 B 64.11; 3 C 10.12

DRsp Nr. 2012/4109

Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens einer unzulässigen Änderung der Anwendungsgebiete eines Arzneimittels in einem Nachzulassungsverfahren

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. April 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wann eine im Nachzulassungsverfahren unzulässige Änderung der Anwendungsgebiete eines Arzneimittels anzunehmen ist und welche Konsequenzen sich aus einer solchen Änderung ergeben.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 10.12 fortgesetzt. ...

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 58/09