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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2012

6 B 33.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 6 B 33.12

DRsp Nr. 2012/18673

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 10. August 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 379/11