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BVerwG - Entscheidung vom 17.10.2012

3 C 27.11

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 3 C 27.11

DRsp Nr. 2012/22331

Einstellen eines Revisionsverfahrens wegen Rücknahme der Revision

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .