BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 3 B 4.12
Aussetzen eines Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG bzgl. Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 94 VwGO
bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 (zur Verfassungsmäßigkeit der Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO )
sowie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Klägers - 2 BvR 2201/12 - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - 1124 Ls 312 Js 32070/04 Amtsgericht München - durch die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 24. Juli 2012 ( 1 Qs 19/12) und des Amtsgerichts Dachau vom 3. Mai 2012 (2 Ls 70 Js 7955/12)
ausgesetzt.