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BVerfG - Entscheidung vom 23.11.2012

2 BvQ 50/12

Normen:
GG Art. 21 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2012, 8

BVerfG, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 2 BvQ 50/12

DRsp Nr. 2012/22455

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Kreisverbands der NPD bzgl. Abhaltens eines Landesparteitages an einem bestimmten Ort und Termin

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unabhängig vom Fehlen einer Verfahrensvollmacht abgelehnt. Der Antragsteller macht eine Verletzung in seinen Rechten aus Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes geltend, die sich auf die Hauptsache bezieht; es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn unzumutbar sein könnte, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>).

Er hat nicht dargelegt, weshalb er den Landesparteitag unausweichlich am vorgesehenen Ort und Termin abhalten muss.

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
NVwZ 2012, 8