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BVerfG - Entscheidung vom 10.01.2012

1 BvR 3069/11

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 3069/11

DRsp Nr. 2012/10219

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ) ist nicht gestellt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1044/11
Vorinstanz: SG Berlin, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 116 AS 11612/10