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BGH - Entscheidung vom 22.02.2012

III ZB 10/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen III ZB 10/12

DRsp Nr. 2012/4092

Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen beabsichtigter Einlegung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2012 (4 W 594/11), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 14. Dezember 2011 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: OLG Jena, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 594/11