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BGH - Entscheidung vom 23.10.2012

V ZA 25/12

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen V ZA 25/12

DRsp Nr. 2012/22978

Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts bei Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. August 2012 ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der in dem Beschluss enthaltene Hinweis, der Antragsteller könne einen etwaigen absoluten Revisionsgrund bei dem Revisionsgericht geltend machen, kann nicht als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Abgesehen davon, dass in diesem Fall auf das Rechtsbeschwerdegericht (statt auf das Revisionsgericht) hätte verwiesen werden müssen, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 14. Juni 2012 grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat oder aber meinte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO ). Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5/12 1 T 7/12