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BGH - Entscheidung vom 05.03.2012

NotZ(Brfg) 12/11

Normen:
BNotO § 111g Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 12/11

DRsp Nr. 2012/6131

Zulassung der Berufung wegen Bestehens von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 zugelassen.

Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen:

Rechtsanwalt Sch.,

Rechtsanwältin K. H., vertreten durch Rechtsanwälte R. AG, ,

Rechtsanwalt Schu. , .

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

BNotO § 111g Abs. 2 ;

Gründe

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat.

Die weiteren Beiladungen stützen sich auf § 111d Satz 2 BNotO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO .

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO .

Vorinstanz: KG Berlin, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Not 18/10