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BGH - Entscheidung vom 21.06.2012

1 StR 197/12

Normen:
StPO § 247
StPO § 350 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 StR 197/12

DRsp Nr. 2012/14391

Wirkung einer durch den Vorsitzenden des Tatgerichts vorgenommenen Bestellung zum notwendigen Verteidiger in der Revisionsinstanz

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten "vom 15. Mai 2012" gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 247 ; StPO § 350 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit am 8. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers "vom 15. Mai 2012" ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO ) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 247 StPO geltend gemacht worden ist. Der hilfsweise beantragte "Termin vor dem angerufenen Gericht" ist für das Anhörungsrügenverfahren nicht vorgesehen (vgl. § 356a Satz 2 StPO ). Die am 7. September 2010 durch den Vorsitzenden des Tatgerichts vorgenommene Bestellung zum notwendigen Verteidiger wirkt in der Revisionsinstanz - abgesehen von einer Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 3 Satz 1 StPO ) - fort.

Vorinstanz: LG München I, vom 02.08.2011