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BGH - Entscheidung vom 17.07.2012

5 StR 268/12

Normen:
StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 310

BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 5 StR 268/12

DRsp Nr. 2012/16079

Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Inbrandsetzen eines Gebäudes" i.R.d. Brandstiftungstatbestands; Fußbodenleisten als der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teil eines Gebäudes i.R.d. Tatbestandsmerkmals "Inbrandsetzen eines Gebäudes"

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB . In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB ) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14 , 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen

Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Normenkette:

StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.02.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2012, 310