BGH, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen IV ZA 10/11
Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs mangels Vorliegens konkreter Tatsachen bzgl. einer Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wird verworfen.
Gründe
Das inhaltlich auf den Vorwurf falscher Sachbehandlung beschränkte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, Konkrete Tatsachen, au s denen auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könnte, hat die Antragstellerin weder mit Substanz vorgetragen noch glaubhaft gemacht, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Gründe für eine Befangenheit sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann der Senat unter Mitwirkung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 unter 1).
Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom 28. August 2012.