Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.08.2012

2 StR 330/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 2 StR 330/12

DRsp Nr. 2012/20261

Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend vermerkt der Senat:

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äußerst knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erstmalig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschuldigten und der Begehung einer Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 23.03.2012