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BGH - Entscheidung vom 28.03.2012

5 StR 53/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 53/12

DRsp Nr. 2012/8113

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 20.09.2011