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BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

4 StR 25/12

Normen:
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 StR 25/12

DRsp Nr. 2012/14942

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 5 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Rüge, ein Schöffe habe während der Hauptverhandlung mehrfach geschlafen, ist der Tatsachenvortrag des Revisionsführers aufgrund der erholten dienstlichen Äußerungen jedenfalls nicht erwiesen. Soweit die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 geltend macht, das Schließen der Augen durch den Schöffen sei "allein schon ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO , den wir hiermit ... vortragen", hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil die Rüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und daher verspätet erhoben wurde.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 18.10.2011