BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 5 StR 89/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. des Zinsanspruchs eines Geschädigten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.