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BGH - Entscheidung vom 12.06.2012

1 StR 199/12

BGH, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 1 StR 199/12

DRsp Nr. 2012/11277

Verwerfung einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 12.12.2011