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BGH - Entscheidung vom 18.04.2012

1 StR 94/12

BGH, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 1 StR 94/12

DRsp Nr. 2012/8776

Verwerfung der Revision mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die - bedenkliche - Erwägung, der Angeklagte habe den Zeugen S. "sehenden Auges in eine Falschaussage laufen lassen", sich im vorliegenden Einzelfall zu Lasten des Angeklagten im Hinblick darauf ausgewirkt hat, dass das Landgericht gleichwohl einen minder schweren Fall angenommen hat und rechtsfehlerhaft von einem zu niedrigen Strafrahmen (ein Jahr bis fünf Jahre statt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; vgl. § 30a Abs. 3 BtMG ) ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO .

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Urteil kürzer hätte gefasst werden können (insb. UA S. 48-53).

Vorinstanz: LG München I, vom 29.11.2011