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BGH - Entscheidung vom 29.08.2012

4 StR 276/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 167

BGH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 4 StR 276/12

DRsp Nr. 2012/19763

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Zwar beseitigen die dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin und der Protokollführerin entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Juli 2012 nicht die Beweiskraft des Protokolls (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02, NJW 2003, 597 und vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, StV 2005, 256 ). Diese entfällt vielmehr nur bei einer den Anforderungen des Beschlusses des Großen Senats vom 23. April 2007 ( GSSt 1/06, BGHSt 51, 298) genügenden Protokollberichtigung. Die Besetzungsrüge ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Essen für das Jahr 2011 und das Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Januar 2012 nicht mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden sind.

2.

Die Angabe fehlerhafter Strafrahmen in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe beruht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ersichtlich auf einem Schreibversehen. Der Senat schließt aus, dass die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen auf dem Versehen beruhen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 31.01.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 167