BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 160/12 - Aktenzeichen 5 StR 247/11
DRsp Nr. 2012/9031
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 28.11.2011
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