BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZR 56/11
Streitwertfestfesetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 751.162,11 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 € und ab dem 4. April 2012 auf 2.165.284,14 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 751.162,11 € setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Feststellungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenzentschädigung ist mit 736.402,80 € zu bewerten (NZBB 49). Der Feststellungsantrag ist mit 15.224,31 € anzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 € betrug. Nach einseitiger Erledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nach den bisher entstandenen Kosten; das sind insgesamt 49.825 €. Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem entspricht der angesetzte Bruchteil der Kosten (11/36).
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 errechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt:
Klägerin: | 29.895,00 € | Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53) |
+ | 736.402,80 € | Berufungsunterliegen Karenz |
+ | 1.762.482,05 € | Berufungsunterliegen Schadensersatz E. |
= | 2.528.779,85 € | Klägerbegehren |
Beklagte: | 19.930,00 € | Berufungsunterliegen Feststellung |
+ | 368.201,40 € | Berufungsunterliegen Zahlung |
= | 388.131,40 € | Beklagtenbegehren |
Summe: | 2.916.911,25 € | Gesamtstreitwert |
Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 €. Die Reduktion um 751.162,11 € beruht darauf, dass der Senat die Revision wegen der Streitgegenstände, für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat.