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BGH - Entscheidung vom 25.10.2012

VII ZR 56/11

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZR 56/11

DRsp Nr. 2012/22243

Streitwertfestfesetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das Revisionsverfahren

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 751.162,11 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 € und ab dem 4. April 2012 auf 2.165.284,14 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 751.162,11 € setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Feststellungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenzentschädigung ist mit 736.402,80 € zu bewerten (NZBB 49). Der Feststellungsantrag ist mit 15.224,31 € anzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Streitwert des ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 € betrug. Nach einseitiger Erledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsbegehrens nach den bisher entstandenen Kosten; das sind insgesamt 49.825 €. Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem entspricht der angesetzte Bruchteil der Kosten (11/36).

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 errechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt:

Klägerin:  29.895,00 €  Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53) 
736.402,80 €  Berufungsunterliegen Karenz 
1.762.482,05 €  Berufungsunterliegen Schadensersatz E. 
2.528.779,85 €  Klägerbegehren 
Beklagte:  19.930,00 €  Berufungsunterliegen Feststellung 
368.201,40 €  Berufungsunterliegen Zahlung 
388.131,40 €  Beklagtenbegehren 
Summe:  2.916.911,25 €  Gesamtstreitwert 

Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 €. Die Reduktion um 751.162,11 € beruht darauf, dass der Senat die Revision wegen der Streitgegenstände, für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 412 O 152/06
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 260/08