BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 StR 141/12
DRsp Nr. 2012/14940
Rüge der Verletzung von § 146 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 12.12.2011
© copyright - Deubner Verlag, Köln