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BGH - Entscheidung vom 23.04.2012

EnVR 55/11

BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen EnVR 55/11

DRsp Nr. 2012/9720

Rücknahme einer Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2011 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 1/2 und die Landesregulierungsbehörde Brandenburg sowie die Bundesnetzagentur je zu 1/4. Im Übrigen findet eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht statt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Landesregulierungsbehörde Brandenburg auferlegt. Eine Erstattung der Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

3.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 780.000 € festgesetzt.

Gründe

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 780.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen W 10/09