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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

3 StR 251/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 251/12

DRsp Nr. 2012/16573

Revision im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Anordnung des Verfalls von Geldbeträgen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. März 2012 wird

a)

von der Anordnung des (erweiterten) Verfalls in Höhe von 700 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Verfall in Höhe von 500 € angeordnet ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall der beim Angeklagten sichergestellten Geldbeträge in Höhe von 500 € und 700 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs.

Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von dem angeordneten Verfall in Höhe eines Teilbetrags von 700 € ab, da dieser neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die Prüfung des im angefochtenen Urteil nicht hinreichend aufgeklärten Hintergrunds des nicht verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäfts des Angeklagten mit dem Nichtrevidenten H. den rechtskräftigen Abschluss der Sache unangemessen verzögern würde.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre, § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Kleve, vom 08.03.2012