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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

V ZB 207/10

Normen:
GKG § 54 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 207/10

DRsp Nr. 2012/7252

Rechtmäßigkeit der Bemessung des Gegenstandswerts einer Zuschlagsbeschwerde nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 GKG

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 54 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 XII ZB 99/07, Rn. 3, [...]), aber in der Sache unbegründet. Der Gegenstandswert der Zuschlagsbeschwerde ist in dem Beschluss richtig nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen worden (vgl.

Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 V ZB 168/05, AGS 2007, 99), dessen Aufhebung die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) beantragt hat.

Vorinstanz: AG Gießen, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 K 158/07
Vorinstanz: LG Gießen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 160/10