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BGH - Entscheidung vom 18.07.2012

AnwZ (Brfg) 30/12

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 30/12

DRsp Nr. 2012/17176

Pflicht zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

Die Berufung ist nicht gemäß § 112e S. 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht innerhalb der Antragsbegründungsfrist begründet hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht" widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Mai 2012 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: AGH Hamm, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 55/11