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BGH - Entscheidung vom 28.08.2012

3 StR 360/12

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 3 StR 360/12

DRsp Nr. 2012/18819

Notwendigkeit der Formulierung eines zulässigen Ziels der Revision durch einen Nebenkläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision des Nebenklägers ist daher zu verwerfen."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.12.2012