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BGH - Entscheidung vom 16.10.2012

3 StR 414/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 195

BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 3 StR 414/12

DRsp Nr. 2012/22238

Entscheidung über die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch das Gericht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 ( 3 StR 421/11) die Sache nur insoweit an das Landgericht zurückverwiesen hatte, als dieses in seinem ersten Urteil keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hatte, war das Landgericht allein noch dazu berufen, diese Entscheidung nachzuholen. Das Landgericht hat die Unterbringung abgelehnt. Hierdurch ist der

Angeklagte nicht beschwert, sodass er das Urteil nicht mit der Revision anfechten kann (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 17. März 2009 - 3 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 252 ; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255 mwN).

Vorinstanz: LG Vreden, vom 04.07.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 195