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BGH - Entscheidung vom 19.12.2012

1 StR 158/08

Normen:
RVG § 42
RVG § 51 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 1 StR 158/08

DRsp Nr. 2013/949

Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung

Tenor

Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechtsanwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.

Normenkette:

RVG § 42 ; RVG § 51 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG .

Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.