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BGH - Entscheidung vom 21.06.2012

IX ZR 146/10

Normen:
ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 146/10

DRsp Nr. 2012/14783

Beweismaßstab bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

Kommen im Falle einer fehlerhaften steuerlichen Beratung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung, so ist auf die verobjektivierte Sicht des Mandanten oder der für ihn handelnden Personen im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 557.724,86 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweismaßstab des § 287 ZPO bei fehlerhafter steuerlicher Beratung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2004 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 , 445; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn. 14) nicht verkannt. Kommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises - wie hier - nicht zur Anwendung, so ist auf die verobjektivierte Sicht des Mandanten oder der für ihn handelnden Personen im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung abzustellen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 16). Hiervon ist das Berufungsgericht, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, ausgegangen.

2. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Eine erneute Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei war nicht veranlasst. Der Beweisantritt der Klägerin bezog sich lediglich auf die für die Beweiswürdigung nicht weiter erhebliche Behauptung, ihr Geschäftsführer habe bereits 1998 den Entschluss gefasst, eine weitere Immobilie als Wohnhaus zu erwerben.

3. Die Beweiswürdigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Willkürverstoßes zu beanstanden. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Köln, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 672/00
Vorinstanz: OLG Köln, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 30/02