BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen EnVR 58/09
DRsp Nr. 2012/7387
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Tenor
Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO , § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
"Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Landesregulierungsbehörde trägt diese selbst."
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