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BGH - Entscheidung vom 12.09.2012

2 StR 288/12

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 196

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 2 StR 288/12

DRsp Nr. 2012/21636

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die weitere von Rechtsanwalt R. , dem Wahlverteidiger des Angeklagten, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden, die durch die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidigerin am 5. April 2012 in Lauf gesetzt wurde.

Das Vorbringen des Wahlverteidigers, die Frist zur Begründung der Revision sei ihm gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil das Urteil nicht auch ihm zugestellt worden sei, greift nicht durch. Bei mehrfacher Verteidigung genügt die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (vgl. BGHSt 34, 371 , 372; BGH, StraFo 2008, 509 ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 20.12.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 196