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BGH - Entscheidung vom 18.10.2012

IX ZR 71/11

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IX ZR 71/11

DRsp Nr. 2012/21490

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.464.115,46 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) sind nicht gegeben, Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinandergesetzt. Obersatzabweichungen sind nicht feststellbar und werden von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt.

Grundsatzbedeutung hat die Sache nicht. Auch wenn vereinzelt die Auffassung vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfüllt sein, um dem Anfechtungstatbestand Konturen zu geben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 508/08
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 101/10