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BGH - Entscheidung vom 18.06.2012

5 StR 199/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 199/12

DRsp Nr. 2012/14949

Aufklärungspflicht hinsichtlich der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der zur Frage der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin Sc. gehörte Sachverständige hat sich in seinem von der Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge vorgelegten schriftlichen Gutachten ausführlich mit der Angabe neuer - angeblicher - "Erinnerungsbilder" durch diese Nebenklägerin befasst (GA S. 76 ff.). Er ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Gründe dafür bestehen, von dieser Nebenklägerin geschilderte konkrete Erinnerungsinhalte ab dem Alter von etwa acht Jahren in Zweifel zu ziehen (GA S. 81). Angesichts dessen gebot die Aufklärungspflicht weder die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich dieser Nebenklägerin noch diejenige einer amtlichen Auskunft der Stadt Bernau hinsichtlich der früheren Nutzung eines Gebäudes als Bordell.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 30.11.2011