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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

5 StR 142/12

Normen:
StPO § 154a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 142/12

DRsp Nr. 2012/8784

Aufhebung eines Strafausspruchs wegen Wegfalls des Schuldspruchs bei tateinheitlich begangener versuchter Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO

a)

unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist;

b)

im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf der versuchten Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 und 2 , §§ 22 , 23 StGB ) von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2. Der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem er noch am Tattag Kenntnis davon erlangt hatte, dass das Tatopfer ihn bei der Polizei angezeigt hatte (UA S. 13), war die Tat aus Sicht des Angeklagten fehlgeschlagen und es blieb für einen Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB ) kein Raum.

3. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener versuchter Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz des Umstands, dass die versuchte Körperverletzungshandlung als Modalität der Drohung zur Durchsetzung der unberechtigten Geldforderung bei Verwirklichung der versuchten räuberischen Erpressung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann, letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer gleichwohl eine geringere Strafe verhängt hätte, weil sie dem Angeklagten die Begehung zweier tateinheitlich begangener Delikte ausdrücklich straferschwerend angelastet hat. Zur Aufhebung von Strafzumessungsfeststellungen besteht kein Anlass.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.09.2011