BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 ARs 64/11
DRsp Nr. 2012/4196
Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung des 5. BGH-Strafsenats zum Bankrott
Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).
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