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BGH - Entscheidung vom 12.12.2012

V ZR 7/12

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen V ZR 7/12

DRsp Nr. 2013/1460

Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge in der Revisionsinstanz

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ; vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 10 ff.).

Daran fehlt es. Der Kläger zeigt schon kein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Dass der Kläger die Verbindung der Verfahren in der Berufungsbegründung angeregt hat, geht aus dem Berufungsurteil als der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Grundlage der revisionsrechtlichen Beurteilung nicht hervor. Die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ist hierfür nicht ausreichend (vgl. nur MünchKomm-ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 559 Rn. 3). Im Übrigen hat der Kläger die Revision gerade darauf gestützt, es sei ihm verwehrt gewesen, die unterbliebene Verbindung in dem Parallelverfahren zu rügen, ohne sich auf eine solche Rüge in dem hiesigen Verfahren zu beziehen.

Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger greift nur einen Teil der Entscheidungsgründe heraus und würdigt ihn isoliert. Der Senat hat die Durchbrechung der Rechtskraft aber auch deshalb verneint, weil in dem Parallelverfahren eine Sachprüfung stattgefunden hat, der Kläger auch dort Partei war und es ihm offen stand, in jenem Verfahren selbst Berufung einzulegen und die Verbindung der Verfahren anzuregen, um die Parteirolle zu wechseln.

Vorinstanz: AG Würzburg, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 570/09
Vorinstanz: LG Bamberg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 59/09 WEG