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BFH - Entscheidung vom 30.05.2012

IX B 55/12

Normen:
§ 128 Abs 4 FGO
§ 66 Abs 3 GKG
§ 66 Abs 8 GKG
FGO § 128 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1799

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IX B 55/12

DRsp Nr. 2012/18152

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht

NV: Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen den Kostenansatz gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft.

In Streitigkeiten über Kosten, so auch die Festsetzung des Streitwerts, ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 4 S. 1 FGO nicht gegeben und daher nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. März 2012 6 Ko 4666/11 GK die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die im Verfahren 6 K 3752/11 E erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, mit der sie die Überprüfung des FG-Beschlusses wegen falscher Tatsachengrundlagen begehrt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und daher unstatthaft. Das schließt u.a. auch eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166 , und vom 6. Februar 2008 II B 98/07, [...]). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungsführerin wurde in dem FG-Beschluss darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO . Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905 ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen GK
Fundstellen
BFH/NV 2012, 1799