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BFH - Entscheidung vom 30.08.2012

III R 43/10

Normen:
§ 1615l BGB
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2002
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
BGB § 1615l

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen III R 43/10

DRsp Nr. 2012/21591

Versagung des Kindergeldanspruchs wegen eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen einen Dritten

NV: Ein nicht erfüllter Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen den Kindsvater ist nicht als Bezug i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2008 anzusetzen (Anschluss an das BFH-Urteil v. 22.12.2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340 ).

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Dritten (hier: Vater eines neugeborenen Kindes) hat auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge i.S. von § 34 Abs. 4 S. 2 EStG nur dann Einfluss, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1615l;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihre im Mai 1986 geborene Tochter (T). Diese absolvierte seit September 2005 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Im Februar 2007 brachte T ein Kind zur Welt. Der Vater des Kindes, mit dem T nicht verheiratet ist und mit dem sie auch nicht zusammenlebt, verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen an das Kind. An T zahlte er keinen Unterhalt.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 26. März 2009 ab Januar 2008 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge von T hätten den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung ( EStG ) überstiegen, da T nach § 1615l Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) gegenüber dem Kindsvater unterhaltsberechtigt sei. Die Familienkasse wies den hiergegen gerichteten Einspruch zurück. Nach ihrer Berechnung hatte T eigene Einkünfte und Bezüge von 6.119,63 €, hinzu kam ein ihrer Ansicht nach anzusetzender Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater von 4.898,39 €.

Die anschließend erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1522 ). Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, T habe keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den Kindsvater. Dies sei jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich, da es jedenfalls an einem Zufluss von Unterhaltsleistungen fehle. Ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs hätten die Einkünfte und Bezüge der T nicht den Jahresgrenzbetrag überschritten.

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, nach Abschn. 31.2.3. Abs. 1 Satz 7 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (BStBl I 2009, 1033 ) erlösche ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nicht durch die Aufnahme einer Berufsausbildung des Elternteils, der das Kind betreue. Eine Berufsausbildung sei keine Erwerbstätigkeit.

Die Familienkasse beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater nicht zu den Einkünften und Bezügen der T zu zählen ist.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG ist ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, nur zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen.

2. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der T gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB hat auf die Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge keinen Einfluss. Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips sind Unterhaltsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind, sofern dieser nicht auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat (s. Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155 , BStBl II 2012, 340 ). Der Kindsvater hat gegenüber T keine Unterhaltszahlungen erbracht, ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen liegt nicht vor. Die --vom FG verneinte-- Frage, ob der Kindsvater gegenüber T unterhaltsverpflichtet war, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Nach den Feststellungen des FG lagen die Einkünfte und Bezüge der T ohne Berücksichtigung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs unterhalb des Jahresgrenzbetrags von 7.680 €. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Kindergeld.

Vorinstanz: FG Münster, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2790/09